einiger Zeit bekannt sein mussten. Die Verteidigung hatte somit ausreichend Gelegenheit, die Möglichkeit eines Widerrufs und einer Gesamtstrafe in Betracht zu ziehen und sich entsprechend vorzubereiten – ebenso, wie es der Fall gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach von Anfang an von ihrem in Art. 326 Abs. 1 lit. f und lit. g StPO verankerten Recht Gebrauch gemacht hätte, die beantragte Sanktion und die Anträge zur nachträglichen richterlichen Entscheidung über den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe erst an der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 bekanntzugeben.