Vielmehr handelt es sich dabei um eine zulässige Anpassung der Anträge innerhalb des ansonsten unverändert gebliebenen Tatvorwurfs bzw. Anklagesachverhalts. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, die kurzfristige Mitteilung am Vortag der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 habe seine Verteidigungsrechte unzulässigerweise beeinträchtigt, ist er darauf hinzuweisen, dass die massgeblichen Umstände (insbesondere die rechtskräftige Verurteilung vom 8. September 2022 und der Abschreibungsbeschluss vom 10. Juni 2024) auch ihm am 19. Mai 2025 bereits seit -8-