Der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am Vortag der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 angekündigte Antrag auf Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und der Ausfällung einer Gesamtstrafe von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe stellt folglich keine unzulässige Ausweitung der Anklage dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine zulässige Anpassung der Anträge innerhalb des ansonsten unverändert gebliebenen Tatvorwurfs bzw. Anklagesachverhalts.