337 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch für ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen (Art. 326 Abs. 1 lit. g StPO) betreffend Widerrufsfragen (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 ff. zu Art. 326 StPO). Der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am Vortag der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 angekündigte Antrag auf Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und der Ausfällung einer Gesamtstrafe von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe stellt folglich keine unzulässige Ausweitung der Anklage dar.