3.2.2. Der Ansicht des Gesuchstellers ist nicht zu folgen. Nach Art. 326 Abs.1 lit. f StPO hat die Staatsanwaltschaft die beantragte Sanktion in der Anklageschrift zu nennen oder zu vermerken, dass sie diesen Antrag anlässlich der Hauptverhandlung stellen wird. Es steht ihr damit frei, auch in Fällen, in denen sie die Anklage vor Gericht persönlich vertreten muss, bereits in der Anklageschrift die von ihr gestellten Anträge bezüglich Sanktionen zu nennen. Sie ist daran jedoch nicht gebunden, sodass sie anlässlich der Hauptverhandlung abweichende Anträge stellen kann (Art. 337 Abs. 2 StPO).