Beim beantragten Widerruf handle es sich nicht um eine blosse Modifikation, sondern faktisch um eine erhebliche Erhöhung des Strafmasses um eineinhalb Jahre Freiheitsstrafe gegenüber der ursprünglichen Anklage, was eine unzulässige Ausweitung der Anklage darstelle. Eine sorgfältige und sachgerechte Vorbereitung der Verteidigung innerhalb von weniger als 24 Stunden sei objektiv unzumutbar und verunmögliche eine wirksame Verteidigung. Damit seien sowohl das rechtliche Gehör als auch der Anspruch auf ein faires Verfahren des Gesuchstellers verletzt worden, was die Befangenheit des Gerichts weiter belege (act. 106; Stellungnahme des Gesuchstellers vom 21. Juli 2025, Rz. 6 ff.).