weniger als 24 Stunden vor der Hauptverhandlung erfolgt sei, obwohl die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach seit Einreichung der Anklageschrift am 16. Oktober 2024 über die Rechtskraft des Urteils vom 8. September 2022 sowie den Abschreibungsbeschluss des Obergerichts vom 10. Juni 2024 informiert gewesen sei. Die Begründung eines fehlerhaften Vorstrafenregisters sei nicht überzeugend. Das Gericht habe diese Begründung jedoch zumindest stillschweigend gebilligt, während die Gerichtspräsidentin ausgeführt habe, die Verteidigung sei über die massgeblichen Umstände informiert gewesen, sodass eine wirksame Verteidigung möglich gewesen sei.