3.2. 3.2.1. Der Gesuchsteller beanstandet weiter, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach habe einen Tag vor der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 ihre Anträge geändert und neu den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie eine Gesamtstrafe von viereinhalb Jahren beantragt. Aufgrund der kurzfristigen Mitteilung habe er telefonisch Kontakt mit der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin aufgenommen, welche sich ebenfalls überrascht gezeigt und erklärt habe, das Vorgehen werde im Rahmen der Hauptverhandlung geprüft. Unter diesen Umständen habe er nicht damit rechnen müssen, dass dem Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach stattgegeben werde.