Strafrichterinnen und Strafrichter sind verpflichtet, im Endentscheid sowohl die Verwertbarkeit als auch die Beweiskraft der vorhandenen Beweise zu beurteilen und zu begründen. Es kann von ihnen erwartet werden, unzulässige von zulässigen Beweismitteln zu unterscheiden und nur Letztere in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 148 IV 137 E. 5.7 mit Hinweis auf BGE 143 IV 475 E. 2.7 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.4 mit Hinweisen).