Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt, weil der Einwand der Unverwertbarkeit bis zum Verfahrensschluss erhoben und gerichtlich überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2019 vom 26. April 2019 E. 2.1). Das Vorgehen des Bezirksgerichts Brugg erweist sich daher als rechtens. Insbesondere ist darin keine antizipierte Beweiswürdigung zu erblicken, zumal das Gericht die Verwertbarkeit der entsprechenden Beweise und Folgebeweise nicht bereits bejaht hat. Strafrichterinnen und Strafrichter sind verpflichtet, im Endentscheid sowohl die Verwertbarkeit als auch die Beweiskraft der vorhandenen Beweise zu beurteilen und zu begründen.