Angesichts dieser Fragestellungen erscheint die Unverwertbarkeit der Einvernahmen nicht offensichtlich, weshalb das Bezirksgericht Brugg nicht gehalten war, diese ohne Weiteres vorfrageweise festzustellen. Nachdem es dem Gesuchsteller unbenommen ist, allfällige Einwände gegen die Verwertbarkeit der betreffenden Einvernahmen und Folgebeweise im weiteren Verfahren geltend zu machen und gegebenenfalls den Rechtsmittelweg zu beschreiten, hat er auch kein besonders gewichtiges Rechtsschutzinteresse an einer sofortigen Entscheidung über die Verwertbarkeit.