Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG (wegen der Menge bzw. der bandenmässigen Begehung) hätte ausgehen und dem Beschwerdeführer daher bereits bei seiner ersten Einvernahme eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO hätte bestellen müssen. Umstritten ist zudem, ob die notwendige Verteidigung in den nachfolgenden Einvernahmen durch eine Rechtspraktikantin hinreichend gewährleistet war. Angesichts dieser Fragestellungen erscheint die Unverwertbarkeit der Einvernahmen nicht offensichtlich, weshalb das Bezirksgericht Brugg nicht gehalten war, diese ohne Weiteres vorfrageweise festzustellen.