Vielmehr ist es zulässig, dass das Gericht sich erst im Rahmen des Endentscheids definitiv mit der Frage der Verwertbarkeit auseinandersetzt (BGE 143 IV 475 E. 2.7 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt insbesondere, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine gesetzlich vorgeschriebene sofortige Vernichtung oder Rückgabe der Beweismittel vorgesehen ist (vgl. etwa Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 oder Art. 289 Abs. 6 StPO). Strittig ist in erster Linie, ob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gestützt auf die ersten Ermittlungen von einem schweren -6-