3.1.2. Die vom Gesuchsteller erhobene Rüge, das Bezirksgericht Brugg hätte anlässlich der Hauptverhandlung unverzüglich über die Verwertbarkeit bestimmter Einvernahmen entscheiden müssen, verfängt nicht. Zwar trifft es zu, dass Vorfragen gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO auch Akten und erhobene Beweise betreffen können. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Verwertbarkeit von Beweismitteln jedoch keine zwingend vorwegzunehmende Vorfrage dar. Vielmehr ist es zulässig, dass das Gericht sich erst im Rahmen des Endentscheids definitiv mit der Frage der Verwertbarkeit auseinandersetzt (BGE 143 IV 475 E. 2.7 mit weiteren Hinweisen).