Dieses Vorgehen stelle eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar und erwecke den Anschein der Befangenheit, da die offensichtliche Unverwertbarkeit geeignet sei, wesentliche Anklagepunkte erheblich in Frage zu stellen. Damit werde der Anspruch des Gesuchstellers auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt (act. 106 f.; Stellungnahme des Gesuchstellers vom 21. Juli 2025, Rz. 4 f.).