Es sei klar aufgezeigt worden, dass der Gesuchsteller ein erhebliches Interesse an einem sofortigen Entscheid gehabt habe. Indem das Gericht dennoch nicht sofort entschieden habe, habe es faktisch bereits einen Vorentscheid gefällt, indem es mutmasslich unverwertbare Beweise in den Akten belassen und beabsichtigt habe, auf dieser Grundlage einen Sachentscheid zu fällen. Dieses Vorgehen stelle eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar und erwecke den Anschein der Befangenheit, da die offensichtliche Unverwertbarkeit geeignet sei, wesentliche Anklagepunkte erheblich in Frage zu stellen.