Stattdessen habe das Gericht erklärt, erst im Endentscheid über die Verwertbarkeit zu befinden (act. 97 ff.; Stellungnahme des Gesuchstellers vom 21. Juli 2025, Rz. 1 f.). Im Vorfragenplädoyer sei ausführlich dargelegt worden, dass sämtliche Einvernahmen und die daraus gewonnenen Folgebeweise offensichtlich unverwertbar seien und sich die Tatvorwürfe ausschliesslich darauf stützten. Es sei klar aufgezeigt worden, dass der Gesuchsteller ein erhebliches Interesse an einem sofortigen Entscheid gehabt habe.