3. 3.1. 3.1.1. Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach stütze sich als zentrales Beweismittel primär auf Aussagen, welche er im Rahmen von Einvernahmen gemacht haben soll. Diese Einvernahmen seien jedoch aufgrund gravierender verfahrensrechtlicher Mängel absolut unverwertbar und daher aus den Akten zu entfernen. Die Frage der Verwertbarkeit solcher Beweise bilde eine Vorfrage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO, über welche das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 hätte entscheiden müssen. Stattdessen habe das Gericht erklärt, erst im Endentscheid über die Verwertbarkeit zu befinden (act. 97 ff.;