1.3. Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg leitete die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gleichentags um 09:49 Uhr per E-Mail zur Kenntnisnahme an den Gesuchsteller weiter. 2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 stellte der Gesuchsteller den Antrag, die Anklage sei zur Ergänzung und Verbesserung an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückzuweisen, wobei die Rechtshängigkeit beim Bezirksgericht Brugg zu belassen sei. Weiter beantragte er die Feststellung der Unverwertbarkeit diverser Beweismittel. Diese Anträge wies das Bezirksgericht Brugg ab.