1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2025 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. -8- 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 801.65 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)