6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 6.2. Der Verteidiger der obsiegenden Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).