anbot. Aus dem Fernbleiben der Beschwerdeführerin an der Einvernahme vom 26. Mai 2025 kann daher nach Treu und Glauben nicht auf ihr Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2024 vom 5. März 2024 E. 4.2). 4. Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es bleibt – wie bisher offenbar noch nicht erfolgt – die Möglichkeit, die deutschen Behörden um Rechtshilfe betreffend die Durchführung der Einvernahme zu ersuchen, sollte sich eine solche als nach wie vor notwendig erweisen. 5. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.