Sie hielt jedoch ausdrücklich an der Einsprache fest, beantragte eine gerichtliche Beurteilung und teilte mit, dass sie für eine rechtshilfeweise Befragung in Deutschland zur Verfügung stehe (Beschwerdebeilagen 2, 3, 6 und 7). Damit brachte die Beschwerdeführerin wiederholt klar zum Ausdruck, dass sie den Strafbefehl sowie die angedrohte Rückzugsfiktion nicht akzeptiere und sich zur Sache äussern wolle, wobei sie stets auf die Korrespondenz der Kantonalen Staatsanwaltschaft reagierte und (nach Ablehnung ihres Antrags auf freies Geleit) ihre Mitwirkung bei einer auf dem Rechtshilfeweg durchzuführenden Einvernahme -7-