So machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonalen Staatsanwaltschaft bereits im Rahmen der Suche nach möglichen Terminen für die Einvernahme geltend, dass die ihr mit E-Mail vom 15. April 2025 erstmals angedrohte Rückzugsfiktion bei Personen mit Wohnsitz im Ausland unzulässig sei und nicht zur Anwendung kommen könne und verwies auf die Möglichkeit einer rechtshilfeweisen Befragung in Deutschland. Nachdem das Gesuch der Beschwerdeführerin um freies Geleit für die schliesslich auf den 26. Mai 2025 festgelegte Einvernahme und den Folgetag mit E-Mail vom 30. April 2025 abgelehnt worden war, teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail und