3.2.2. Im Übrigen lässt sich aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin weder ein Desinteresse an der Fortführung des Verfahrens noch ein bewusster Verzicht auf den ihr zustehenden Rechtsschutz ableiten, was der Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO ebenfalls entgegensteht. So machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonalen Staatsanwaltschaft bereits im Rahmen der Suche nach möglichen Terminen für die Einvernahme geltend, dass die ihr mit E-Mail vom 15. April 2025 erstmals angedrohte Rückzugsfiktion bei Personen mit Wohnsitz im Ausland unzulässig sei und nicht zur Anwendung kommen könne und verwies auf die Möglichkeit einer rechtshilfeweisen Befragung in Deutschland.