3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin befindet sich in Deutschland, womit ihr die schweizerischen Strafbehörden keinen Zwang androhen durften. Es war damit nicht zulässig, die Vorladung vom 24. April 2025 mit der (in Art. 355 Abs. 2 StPO vorgesehenen) Androhung zu verknüpfen, dass die Einsprache bei unentschuldigtem Nichterscheinen als zurückgezogen gelte. Daran vermag nach der genannten Rechtsprechung und Lehre auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vorladung an die Zustelladresse der Beschwerdeführerin bei ihrem Verteidiger in der Schweiz zugestellt wurde. Entsprechend kann die Rückzugsfiktion gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung kommen.