BGE 140 IV 86 E. 2.4). Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorladung direkt an die Partei im Ausland oder dem in der Schweiz tätigen Anwalt zugestellt wurde (CHRISTIAN SCHWARZENEG- GER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2a zu Art. 355 StPO; MICHAEL DAPHINOFF, a.a.O., N. 16 -6-