Leistet ihr der Beschuldigte keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden. Die Einsprache gegen den Strafbefehl kann bei Fernbleiben des Beschuldigten an der in der Schweiz von der Staatsanwaltschaft anberaumten Einvernahme oder von der gerichtlichen Hauptverhandlung deshalb nicht gestützt auf Art. 355 Abs. 2 bzw. Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2024 vom 5. März 2024 E. 3.2 m.w.H.; BGE 140 IV 86 E. 2.4).