2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, dass die Vorladung an die freiwillig bezeichnete Schweizer Zustelladresse der Beschwerdeführerin versandt und damit rechtsgültig zugestellt worden sei. Die Vorladung entfalte damit vollumfängliche Wirkung, womit die Einsprache gegen den Strafbefehl mangels Erscheinen der Beschwerdeführerin als zurückgezogen gelte. Im Übrigen sei – selbst wenn die Rückzugsfiktion keine Anwendung finden sollte – eine Überweisung an das Gericht mangels Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht möglich.