2. 2.1. Die Kantonale Staatanwaltschaft hielt in der Aktennotiz vom 26. Mai 2025 fest, dass die Beschwerdeführerin trotz Hinweis auf die Rückzugsfiktion bei Nichterscheinen nicht zur Einvernahme vom 26. Mai 2025 erschienen sei, womit die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl rechtskräftig sei. 2.2. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde zusammengefasst geltend, dass die Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO vorliegend nicht zur Anwendung komme, da sie im Ausland wohnhaft sei. Dies gelte auch, wenn in der Schweiz eine Zustelladresse bei einem Rechtsanwalt bestehe.