393 StPO) und welche gemäss den obigen Ausführungen mit Beschwerde anfechtbar ist. Nachdem die Aktennotiz vom 26. Mai 2025 der Beschwerdeführerin (auf deren Nachfrage nach dem Verfahrensstand) mit E-Mail vom 2. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde und diese die Anfechtbarkeit erkannte und innert Frist Beschwerde erhob, erübrigen sich weitere Ausführungen zu allfälligen Form- und Zustellmängeln der als Verfügung aufzufassenden Aktennotiz. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).