1.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stellte den Rückzug der Einsprache und die Rechtskraft des Strafbefehls mit Aktennotiz vom 26. Mai 2025 fest. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen rein behördeninternen Vorgang, sondern um eine individuell-konkrete Anordnung, mit welcher in die Rechtstellung der Beschwerdeführerin eingegriffen wird (vgl. PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 393 StPO) und welche gemäss den obigen Ausführungen mit Beschwerde anfechtbar ist.