Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft erlässt diesfalls eine entsprechende mittels Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anfechtbare Verfügung. In dieser Verfügung sollte festgehalten sein, dass auf die Einsprache wegen unentschuldigten Fernbleibens nicht eingetreten wird und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist (MICHAEL DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 355 StPO). -4-