" 1. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weder Inkassomassnahmen noch eine polizeiliche Ausschreibung vorzunehmen beziehungsweise diese zu revozieren. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Verfahrensakten innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheides dem zuständigen Bezirksgericht zur Beurteilung der Einsprache und zur materiellen Beurteilung zu überweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."