2. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 2. Juni 2025 nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, teilte die Kantonale Staatsanwaltschaft ihr gleichentags per E-Mail unter Beilage einer Aktennotiz vom -3- 26. Mai 2025, mit welcher der Rückzug der Einsprache zufolge Nichterscheinens an der Einvernahme und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt wurde, mit, dass das Strafverfahren abgeschlossen sei. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: