1.4. Mit E-Mail und Schreiben vom 22. Mai 2025 teilte die Beschwerdeführerin der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit, dass sie nicht an der Einvernahme vom 26. Mai 2025 teilnehme, da ihr das freie Geleit nicht zugesichert worden sei. Sie halte jedoch an ihrer Einsprache fest, beantrage deren gerichtliche Beurteilung und stehe für eine rechtshilfeweise Befragung in Deutschland zur Verfügung. 1.5. Mit E-Mail vom 22. Mai 2025 verwies die Kantonale Staatsanwaltschaft erneut darauf, dass die Einsprache nach Art. 355 StPO als zurückgezogen gelte, wenn die Beschwerdeführerin nicht an der Einvernahme teilnehme. 1.6. Die Beschwerdeführerin blieb der Einvernahme vom 26. Mai 2025 fern.