1.3. Mit E-Mail vom 30. April 2025 teilte die Kantonale Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass das (am 23. April 2025 für die Einvernahme vom 26. Mai 2025 und den Folgetag beantragte) freie Geleit nicht gewährt werde und eine rechtshilfeweise Durchführung der Einvernahmen nicht in Betracht falle. Sie verwies erneut darauf, dass die Einsprache bei Nichterscheinen der Beschwerdeführerin als zurückgezogen gelte.