1.2. Am 24. April 2025 wurde die Beschwerdeführerin durch die Kantonale Staatsanwaltschaft zur Einvernahme vom 26. Mai 2025 vorgeladen mit dem Hinweis, dass die Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte. Die Vorladung wurde an die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Zustelladresse bei ihrem Verteidiger zugestellt.