Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.152 (STA.2023.358) Art. 266 Entscheid vom 4. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führerin verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Steimer, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- "Aktennotiz" der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2025 betref- gegenstand fend Rückzug der Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erliess am 12. Februar 2025 gegen die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl wegen Kreditkartenmissbrauchs (Art. 148 Abs. 1 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Mit Eingabe vom 5. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache ge- gen den ihr am 28. Februar 2025 zugestellten Strafbefehl. 1.2. Am 24. April 2025 wurde die Beschwerdeführerin durch die Kantonale Staatsanwaltschaft zur Einvernahme vom 26. Mai 2025 vorgeladen mit dem Hinweis, dass die Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben ge- mäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte. Die Vorladung wurde an die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Zustelladresse bei ihrem Verteidiger zugestellt. 1.3. Mit E-Mail vom 30. April 2025 teilte die Kantonale Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass das (am 23. April 2025 für die Einvernahme vom 26. Mai 2025 und den Folgetag beantragte) freie Geleit nicht gewährt werde und eine rechtshilfeweise Durchführung der Einvernahmen nicht in Betracht falle. Sie verwies erneut darauf, dass die Einsprache bei Nichter- scheinen der Beschwerdeführerin als zurückgezogen gelte. 1.4. Mit E-Mail und Schreiben vom 22. Mai 2025 teilte die Beschwerdeführerin der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit, dass sie nicht an der Einvernahme vom 26. Mai 2025 teilnehme, da ihr das freie Geleit nicht zugesichert wor- den sei. Sie halte jedoch an ihrer Einsprache fest, beantrage deren gericht- liche Beurteilung und stehe für eine rechtshilfeweise Befragung in Deutsch- land zur Verfügung. 1.5. Mit E-Mail vom 22. Mai 2025 verwies die Kantonale Staatsanwaltschaft er- neut darauf, dass die Einsprache nach Art. 355 StPO als zurückgezogen gelte, wenn die Beschwerdeführerin nicht an der Einvernahme teilnehme. 1.6. Die Beschwerdeführerin blieb der Einvernahme vom 26. Mai 2025 fern. 2. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 2. Juni 2025 nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, teilte die Kantonale Staatsanwalt- schaft ihr gleichentags per E-Mail unter Beilage einer Aktennotiz vom -3- 26. Mai 2025, mit welcher der Rückzug der Einsprache zufolge Nichter- scheinens an der Einvernahme und die Rechtskraft des Strafbefehls fest- gestellt wurde, mit, dass das Strafverfahren abgeschlossen sei. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: " 1. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weder Inkassomassnahmen noch eine polizeiliche Ausschreibung vorzunehmen beziehungsweise diese zu revozieren. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Verfahrensakten innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheides dem zustän- digen Bezirksgericht zur Beurteilung der Einsprache und zur materiel- len Beurteilung zu überweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 (Postaufgabe 24. Juni 2025) erstattete die Kantonale Staatsanwaltschaft die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind ge- mäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einver- nahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft erlässt diesfalls eine ent- sprechende mittels Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anfechtbare Verfü- gung. In dieser Verfügung sollte festgehalten sein, dass auf die Einsprache wegen unentschuldigten Fernbleibens nicht eingetreten wird und der Straf- befehl in Rechtskraft erwachsen ist (MICHAEL DAPHINOFF, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 355 StPO). -4- 1.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stellte den Rückzug der Einsprache und die Rechtskraft des Strafbefehls mit Aktennotiz vom 26. Mai 2025 fest. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen rein behördeninternen Vorgang, sondern um eine individuell-konkrete Anordnung, mit welcher in die Recht- stellung der Beschwerdeführerin eingegriffen wird (vgl. PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 393 StPO) und welche gemäss den obigen Ausführungen mit Beschwerde anfechtbar ist. Nachdem die Aktennotiz vom 26. Mai 2025 der Beschwerdeführerin (auf deren Nachfrage nach dem Verfahrensstand) mit E-Mail vom 2. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde und diese die An- fechtbarkeit erkannte und innert Frist Beschwerde erhob, erübrigen sich weitere Ausführungen zu allfälligen Form- und Zustellmängeln der als Ver- fügung aufzufassenden Aktennotiz. Es liegen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Kantonale Staatanwaltschaft hielt in der Aktennotiz vom 26. Mai 2025 fest, dass die Beschwerdeführerin trotz Hinweis auf die Rückzugsfiktion bei Nichterscheinen nicht zur Einvernahme vom 26. Mai 2025 erschienen sei, womit die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl rechts- kräftig sei. 2.2. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde zusammengefasst gel- tend, dass die Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO vorliegend nicht zur Anwendung komme, da sie im Ausland wohnhaft sei. Dies gelte auch, wenn in der Schweiz eine Zustelladresse bei einem Rechtsanwalt bestehe. 2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt mit Beschwerdeantwort im Wesent- lichen aus, dass die Vorladung an die freiwillig bezeichnete Schweizer Zu- stelladresse der Beschwerdeführerin versandt und damit rechtsgültig zuge- stellt worden sei. Die Vorladung entfalte damit vollumfängliche Wirkung, womit die Einsprache gegen den Strafbefehl mangels Erscheinen der Be- schwerdeführerin als zurückgezogen gelte. Im Übrigen sei – selbst wenn die Rückzugsfiktion keine Anwendung finden sollte – eine Überweisung an das Gericht mangels Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht möglich. Diesfalls wäre die Beschwerdeführerin zwecks Durchführung einer Einver- nahme in der Schweiz zur Verhaftung auszuschreiben. -5- 3. 3.1. Gemäss Art. 355 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Abs. 1). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unent- schuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Abs. 2). Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung festgehalten, ein konkludenter Rückzug der Einsprache dürfe nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss auf- dränge, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Ver- fahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der an das un- entschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Betroffene der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechts- lage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird. Die Rückzugsfiktion kann sodann nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fern- bleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, BGE 146 IV 286 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.1; je mit weiteren Hinweisen). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung wurde für die in Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO enthaltenen Rückzugsfiktionen entwickelt und trägt den Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens Rechnung (BGE 150 IV 225 E. 4.5.6). Die schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das hiesige Staats- gebiet. Die schweizerischen Strafbehörden dürfen daher unter den gesetz- lichen Voraussetzungen Zwang auf den sich hier befindenden Beschuldig- ten ausüben, nicht dagegen auf den sich im Ausland befindenden. Sie dür- fen dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar eine Vorladung zukommen lassen. Zwangsandrohungen dürfen sie damit aber nicht ver- binden. Die Vorladung stellt daher in der Sache eine Einladung dar. Leistet ihr der Beschuldigte keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsächli- che Nachteile erleiden. Die Einsprache gegen den Strafbefehl kann bei Fernbleiben des Beschuldigten an der in der Schweiz von der Staatsan- waltschaft anberaumten Einvernahme oder von der gerichtlichen Hauptver- handlung deshalb nicht gestützt auf Art. 355 Abs. 2 bzw. Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2024 vom 5. März 2024 E. 3.2 m.w.H.; BGE 140 IV 86 E. 2.4). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Vorladung direkt an die Partei im Ausland oder dem in der Schweiz tätigen Anwalt zugestellt wurde (CHRISTIAN SCHWARZENEG- GER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2a zu Art. 355 StPO; MICHAEL DAPHINOFF, a.a.O., N. 16 -6- zu Art. 355 StPO; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 355 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2017 vom 2. Mai 2018 E. 2.2 f.). Zwang androhen dürfen die schweizerischen Behörden dem im Ausland ansässi- gen Beschuldigten, wenn er sich freiwillig in die Schweiz begibt und ihm die Vorladung hier zugestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.2.3 m.w.H.; BGE 140 IV 86 E. 2.4). 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin befindet sich in Deutschland, womit ihr die schwei- zerischen Strafbehörden keinen Zwang androhen durften. Es war damit nicht zulässig, die Vorladung vom 24. April 2025 mit der (in Art. 355 Abs. 2 StPO vorgesehenen) Androhung zu verknüpfen, dass die Einsprache bei unentschuldigtem Nichterscheinen als zurückgezogen gelte. Daran vermag nach der genannten Rechtsprechung und Lehre auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vorladung an die Zustelladresse der Beschwerdefüh- rerin bei ihrem Verteidiger in der Schweiz zugestellt wurde. Entsprechend kann die Rückzugsfiktion gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO nicht zur Anwen- dung kommen. 3.2.2. Im Übrigen lässt sich aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin weder ein Desinteresse an der Fortführung des Verfahrens noch ein bewusster Verzicht auf den ihr zustehenden Rechtsschutz ableiten, was der Anwen- dung von Art. 355 Abs. 2 StPO ebenfalls entgegensteht. So machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonalen Staatsanwaltschaft bereits im Rahmen der Suche nach möglichen Terminen für die Einvernahme gel- tend, dass die ihr mit E-Mail vom 15. April 2025 erstmals angedrohte Rück- zugsfiktion bei Personen mit Wohnsitz im Ausland unzulässig sei und nicht zur Anwendung kommen könne und verwies auf die Möglichkeit einer rechtshilfeweisen Befragung in Deutschland. Nachdem das Gesuch der Beschwerdeführerin um freies Geleit für die schliesslich auf den 26. Mai 2025 festgelegte Einvernahme und den Folgetag mit E-Mail vom 30. April 2025 abgelehnt worden war, teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail und Schreiben vom 22. Mai 2025 mit, dass sie nicht zur Einvernahme vom 26. Mai 2025 erscheinen werde. Sie hielt jedoch ausdrücklich an der Ein- sprache fest, beantragte eine gerichtliche Beurteilung und teilte mit, dass sie für eine rechtshilfeweise Befragung in Deutschland zur Verfügung stehe (Beschwerdebeilagen 2, 3, 6 und 7). Damit brachte die Beschwerdeführerin wiederholt klar zum Ausdruck, dass sie den Strafbefehl sowie die ange- drohte Rückzugsfiktion nicht akzeptiere und sich zur Sache äussern wolle, wobei sie stets auf die Korrespondenz der Kantonalen Staatsanwaltschaft reagierte und (nach Ablehnung ihres Antrags auf freies Geleit) ihre Mitwir- kung bei einer auf dem Rechtshilfeweg durchzuführenden Einvernahme -7- anbot. Aus dem Fernbleiben der Beschwerdeführerin an der Einvernahme vom 26. Mai 2025 kann daher nach Treu und Glauben nicht auf ihr Desin- teresse am weiteren Gang des Verfahrens geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2024 vom 5. März 2024 E. 4.2). 4. Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es bleibt – wie bisher offenbar noch nicht erfolgt – die Möglichkeit, die deutschen Behörden um Rechtshilfe betreffend die Durchführung der Einvernahme zu ersuchen, sollte sich eine solche als nach wie vor notwendig erweisen. 5. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Be- schwerde gegenstandslos. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrens- kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 6.2. Der Verteidiger der obsiegenden Beschwerdeführerin ist für das Beschwer- deverfahren zu entschädigen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Verteidiger hat keine Kostennote eingereicht. Für das Verfassen der rund dreiseitigen Beschwerdeschrift (ohne Rubrum, letzte Seite und Be- weismittelverzeichnis) sowie Instruktion und Korrespondenz erscheint ein Aufwand von rund drei Stunden angemessen. Bei einem Regelstundenan- satz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), einer pauschalen Auslagenent- schädigung von praxisgemäss 3 % (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT), ausma- chend Fr. 21.60, sowie 8.1 % MwSt, ausmachend Fr. 60.05, ist dem Ver- teidiger eine Entschädigung von Fr. 801.65 auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Kantonalen Staats- anwaltschaft vom 26. Mai 2025 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. -8- 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschwer- deführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 801.65 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler