Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dauert die amtliche Verteidigung bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer gestellte sinngemässe Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.172 vom 6. August 2024 E. 5.2, SBK.2022.182 vom 23. Juni 2022 E. 7.3).