Die Dauer der erstandenen und bis am 28. März 2025 angeordneten Untersuchungshaft erscheint angesichts der akuten Ausführungsgefahr, der ihm zur Last gelegten Delikte, der drohenden Freiheitsstrafe und der noch durchzuführenden Einvernahmen in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. 6. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).