Auch die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 ff. StGB, deren Dauer in der Regel bis höchstens 5 Jahre beträgt (Art. 59 Abs. 4 StGB) erscheint entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers als möglich. Er selbst hat ausgesagt, dass er unter diversen psychischen Erkrankungen (z.B. Posttraumatische Belastungsstörung, Angststörung, Panikattacken, [act. 54, Frage 5], Depressionen [act. 56, Frage 20]) leidet und es wurde eine diesbezügliche Begutachtung bereits in die Wege geleitet.