Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen (act. 91 f.) wird unter Umständen zu vollziehen sein, da der Beschwerdeführer während der Probezeit erneut delinquiert hat. Dies wird bei einer allfälligen Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Die Todesdrohungen gegen mehrere Personen sind derart schwerwiegend, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen (schon deshalb, weil der Widerruf der bedingten Geldstrafe möglich erscheint), sondern auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnte.