Wie bereits dargelegt, spielt das Verbot der Überhaft höchstens eine untergeordnete Rolle, dennoch rechtfertigt sich der Hinweis, dass vorliegend keine solche droht. Der Tatbestand der Drohung von Art. 180 Abs. 1 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Oktober 2024 bereits wegen Drohung zum Nachteil seines Sohnes sowie Tätlichkeiten zu dessen Nachteil sowie demjenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers rechtskräftig verurteilt. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen (act.