Die Vorinstanz ordnete die Haft auch wegen Kollusionsgefahr an. Die Strafuntersuchung steht ganz am Anfang und es sind diverse Befragungen notwendig. So sind die beiden Freundinnen der Ehefrau parteiöffentlich zu befragen und stehen parteiöffentliche Einvernahmen der Kinder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau aus. Die Aussagen sind vor einer Einflussnahme des Beschwerdeführers zu schützen.