Entscheidend ist, dass die Schwere der konkret zu befürchtenden Straftaten eine fachärztliche Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt und dass deshalb zumindest bis zum Vorliegen des am 16. Januar 2025 in Auftrag gegebenen Kurzgutachtens die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismässig erscheint. Die Dauer der (einstweilen bis 28. März 2025) angeordneten Haft ist deshalb allein durch das bereits in Auftrag gegebene und erforderliche Kurzgutachten gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.5). Ob dieses tatsächlich bereits bis zum 14. März 2025 erstattet wird, ist unklar.