DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 226 StPO), rechtfertigt sich vorliegend bereits deshalb nicht, weil die Vorinstanz die Haft auch aufgrund von Kollusionsgefahr anordnete. Diesbezüglich behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass eine Maximaldauer von zwei Monaten vorgesehen sei.