1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 Sachverhalt und E. 4.3). Im Übrigen wurde auch im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 1B_300/2007 vom 15. Januar 2008 eine Haftdauer von über vier Monaten als zulässig erachtet (ebenda, E. 3.5). Ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf die Lehrmeinungen, welche die Maximaldauer der Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr auf zwei Monate festlegen wollen, soweit kein Deliktskonnex besteht (MIRJAM FREI /SIMONE ZUBER- BÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 45 f. zu Art. 221 StPO; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl.