Eine längere Haftdauer war demnach nicht zu beurteilen. Zudem hat das Bundesgericht diverse Male entschieden, dass eine Haft wegen Ausführungsgefahr länger als zwei Monate dauern darf (neun Monate: Urteil des Bundesgerichts 1B_281/2016 vom 5. September 2016 E. 5.2; über drei Monate: Urteil des Bundesgerichts -8-