5.2.2. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass das Bundesgericht im von ihm zitierten BGE 125 I 361 ausgeführt hat, eine rund zwei Monate dauernde Haft wegen Ausführungsgefahr erscheine angesichts von Todesdrohungen nicht unverhältnismässig (BGE 125 I 361 E. 6). Allerdings wurde im Urteil BGE 125 I 361 die Haft lediglich für knapp mehr als zwei Monate angeordnet (ebenda, Sachverhalt) und wie vorliegend stand eine psychiatrische Begutachtung an (ebenda, E. 6). Eine längere Haftdauer war demnach nicht zu beurteilen.